Besuchs- und Spielordnung
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden Standort eines Automatensalons eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen, im Internet zu veröffentlichen sowie in geeigneter Weise durch Anschlag am Standort des Automatensalons den Besuchern/Besucherinnen zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,
2. die Bedingungen für den Eintritt,
3. die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten
4. die Bedingungen für das Bedienen eines Glücksspielautomaten (Identitätsnachweis und Spielerkarte),
5. den Hinweis, dass jedem Spieler/jeder Spielerin auf sein/ihr Verlangen hin kostenlos ein Ausdruck oder eine Kopie der Rahmenspielbedingungen gemäß ausgehändigt wird,
6. einen Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vom Besuch des Automatensalons gemäß sowie
7. einen Hinweis, dass an Glücksspielautomaten kein Konsum alkoholischer Getränke zulässig und das Rauchverbot einzuhalten ist.
(3) Die Besuchs- und Spielordnung darf den Bestimmungen dieses Gesetzes und den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes nicht widersprechen. Sie ist der Behörde unverzüglich nach Bekanntmachung im Internet zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026
