Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haushaltsinterne Vergütung und Transfers

(1) Haushaltsinterne Vergütungen sind, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen () oder an wirtschaftliche Unternehmungen () handelt. Diese Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(2) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Unternehmungen gemäß und 7 GemO sind im Voranschlag und im jeweiligen Wirtschaftsplan zu veranschlagen.

(3) Transfers zwischen der Gemeinde und ihren Beteiligungen sind im Voranschlag zu veranschlagen.