Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektronische Signatur

Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, kann die Fertigung von Unterlagen in automatisierten Verfahren elektronisch erfolgen, wenn der Nachweis der Identität () des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung () gewährleistet sind. Anstelle dieses Verfahrens kann auch eine persönliche elektronische Signatur eingesetzt werden.