Übergangsbestimmungen
(1) Für die Erstellung des Vorberichts ( und 56) und den Vermögenshaushalt gilt § 39 Abs. 1 VRV 2015 sinngemäß.
(2) Für die erstmalige Erlassung der ADG gilt § 108 Abs. 11 Z 5 GemO.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Erstellung des Vorberichts ( und 56) und den Vermögenshaushalt gilt § 39 Abs. 1 VRV 2015 sinngemäß.
(2) Für die erstmalige Erlassung der ADG gilt § 108 Abs. 11 Z 5 GemO.