Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs

In die erste Eröffnungsbilanz sind zu übernehmen:

1. die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen der Gemeinde sowie

2. die Endsalden der Bankverbuchungskonten mit Ablauf des 31. Dezember 2019, die mit den entsprechenden Bankauszügen zu belegen sind.