3. Abschnitt
Prüfung durch die Rechnungsleger
Zuständigkeit und Umfang
(1) Jedem Rechnungsleger obliegt die Prüfung der Finanzbuchhaltung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe durch Einsichtnahme.
(2) Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Buchführung ordnungsgemäß durchgeführt werden.
