Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Abschreibung, Wertminderung und -aufholung

Nutzungsdauer und Abschreibung

(1) Bei Vermögenswerten der Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist oder die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen zu vermindern. Der Berechnung der Abschreibung ist, soweit in nicht anderes bestimmt ist, die in der Nutzungsdauertabelle der Anlage 7 der VRV 2015 festgelegte Nutzungsdauer zu Grunde zulegen. Die Abschreibungen sind über Wertberichtigungskonten zu verbuchen.

(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind linear auf die Haushaltsjahre zu verteilen, in denen der Vermögenswert voraussichtlich genutzt wird.