Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfung des Rechnungsabschlussentwurfes durch den Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses innerhalb der Auflagefrist in einer gesonderten Sitzung gemäß auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat vorzulegen ().