Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Hauptstück

Rechnungsabschluss

1. Teil

Grundsätze und Erstellung

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Rechnungsabschlusses

Allgemeine Grundsätze

Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.