Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der anordnenden Stellen

Den anordnenden Stellen obliegt neben dem übertragenen Anordnungsrecht

1. die Mitwirkung an der Ermittlung der ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des mittelfristigen Haushaltsplans;

2. die Mitwirkung an der Erstellung des Voranschlagsentwurfs, des Entwurfs des Nachtragsvoranschlags, des mittelfristigen Haushaltsplans und gegebenenfalls des Konsolidierungskonzepts und

3. die Haushaltsüberwachung gemäß  ff ihres Zuständigkeitsbereiches.