Aufgaben der anordnenden Stellen
Den anordnenden Stellen obliegt neben dem übertragenen Anordnungsrecht
1. die Mitwirkung an der Ermittlung der ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des mittelfristigen Haushaltsplans;
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Voranschlagsentwurfs, des Entwurfs des Nachtragsvoranschlags, des mittelfristigen Haushaltsplans und gegebenenfalls des Konsolidierungskonzepts und
3. die Haushaltsüberwachung gemäß ff ihres Zuständigkeitsbereiches.
