Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Rückstellungen

Gegenstand

Für Verpflichtungen der Gemeinden gemäß bis 31 VRV 2015 sind Rückstellungen anzusetzen. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn die Verpflichtung weggefallen ist.