Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Vorräte

Gegenstand

(1) Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind gemäß zu verbuchen, zu bewerten und in einem Inventarverzeichnis zu führen. Vorräte, die unentgeltlich erworben werden (zB Schenkung und Erbschaft), sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(2) Vorratsbestände von Gebrauchsgütern, Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Baustoffen, Lebens- und Futtermitteln, Betriebsstoffen und sonstigen Verbrauchsgütern sowie fertigen und unfertigen Erzeugnissen für den eigenen Verbrauch, die aus Lagern abgegeben worden sind, gelten als verbraucht.