Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtshilfe

Land, Sozialversicherungsträger und Fonds sind im Rahmen der jeweiligen personellen und technischen Möglichkeiten wechselseitig gegen Kostenersatz zur Unterstützung bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz verpflichtet.