Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organe des Fonds

(1) Der Fonds hat folgende Organe:

1. die Geschäftsführung,

2. die Gesundheitsplattform,

3. die/der Vorsitzende der Gesundheitsplattform,

4. die Landes-Zielsteuerungskommission.

(2) Zur Beratung des Fonds ist eine Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.

(3) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion gemäß Abs. 1 ausüben, ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden, soweit es nicht unmittelbar gilt.