Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission

(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen (); Es bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.

(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

1. Koordination, Abstimmungen, Festlegungen, Konkretisierungen und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

2. Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß den Festlegungen zum Monitoring und Berichtswesen gem. der Vereinbarung ZG;

3. Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gem. ;

4. Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Land zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

5. Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gem. Art. 5 der Vereinbarung OFG, diese umfassen insbesondere

a) Festlegung und Kennzeichnung jener Teile des RSG, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen (insbesondere hinsichtlich der Kapazitätsplanung gemäß und 2 sowie zur überregionalen Versorgungsplanung gemäß ). Die im RSG enthaltenen Planungsvorgaben sind so konkret auszuweisen, dass sie für die Bedarfsprüfung herangezogen werden können;

b) Änderungen des RSG, die sich auf Grund eines gemäß durchgeführten Begutachtungsverfahren ergeben;

c) Festlegung des Beginns der verbindlichen Wirkung der als normativ gekennzeichneten Teile des RSG unter Berücksichtigung entsprechender Umsetzungsfristen;

6. Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

7. Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;

8. Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds;

9. Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

10. Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

11. Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben;

12. Aufgaben, welche von der Gesundheitsplattform gem. übertragen wurden.

(3) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

(4) Allgemeine Verlautbarungen der Landes-Zielsteuerungskommission sind auf der Website des Fonds zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024