Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weiterführung des Gesundheitsfonds Steiermark

Der Gesundheitsfonds Steiermark (Steiermärkisches Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2014) wird als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Graz weitergeführt (im Folgenden: der Fonds).