Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die Metadaten gemäß sind für die in Anlage I und II genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2010 und für die in Anlage III genannten Geodaten-Themen bis zum 03. Dezember 2013 zu erstellen.

(2) Die Maßnahmen nach sind durchzuführen:

1. bei Geodatensätzen, die nach Erlassung der in genannten Durchführungsbestimmungen neu gesammelt oder weitgehend umstrukturiert werden, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen zwei Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen;

2. bei Geodatensätzen, die bei Erlassung der in genannten Durchführungsbestimmungen noch in Verwendung stehen, und den entsprechenden Geodatendiensten: binnen sieben Jahren nach Erlassung der Durchführungsbestimmungen.