Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sechster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

Sachbeschädigung

. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.