Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände

. (1) Wird durch eine im oder im genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.

(2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem oder dem entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt () hätte bewußt sein können.