Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Sachbeschädigung
. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
