Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wahlanfechtung

(1) Das Wahlergebnis kann von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen. Weiters kann der Wahlvorgang durch jeden Wahlberechtigten, der behauptet, in seinem aktiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, angefochten werden, sofern die Rechtswidrigkeit den Wahlausgang beeinflusst haben könnte.

(2) Die Anfechtung ist schriftlich binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Landesregierung einzubringen. Sie muss einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten.

(3) Über die Anfechtung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026