Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Landesfeuerwehrverband

Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring – St. Margarethen. Er führt den Namen „Landesfeuerwehrverband Steiermark“.