Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungscontrolling

Die Landesregierung ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.