Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Transparenzportalabfrage durch die abfrageberechtigten Stellen

Abfrageberechtigte Stellen haben, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß notwendig ist, jedenfalls vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.