Transparenzportalabfrage durch die abfrageberechtigten Stellen
Abfrageberechtigte Stellen haben, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, jedenfalls vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
