6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.