Nachbeschau
Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der und 20 festzustellen, ob die gemäß getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Nachbeschau
Bei der Nachbeschau hat die Behörde oder eine von ihr beauftragte Sachverständige/ein von ihr beauftragter Sachverständiger unter sinngemäßer Anwendung der und 20 festzustellen, ob die gemäß getroffenen Anordnungen durchgeführt wurden.