1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei und die örtliche Gefahrenpolizei.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei und die örtliche Gefahrenpolizei.