Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Unter werkseitige Konstruktion ist die serienmäßige Herstellung durch den Erzeuger im Erzeugerwerk zu verstehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Herstellung der Trennwand nach auch nach der Auslieferung aus dem Erzeugerwerk erfolgen. Die Herstellung muß jedoch vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl.