. Abweichend von und 6 gilt für Kastenwagen, die die Karosserieform eines Klein-Autobusses im Sinne des aufweisen, folgendes:
Bei diesen Fahrzeugen kann das Führerhaus mit zwei Sitzreihen ausgestattet sein. In diesem Fall muß die Länge des Laderaumes mindestens 1 000 mm betragen, wobei dieses Ausmaß sowohl im unteren als auch im oberen Bereich des Laderaumes erreicht werden muß.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl.
