Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten

(1) Die Bewilligungswerberin/Der Bewilligungswerber und die Umweltanwältin/der Umweltanwalt sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob für ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorprüfung). Das Feststellungsverfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Die Behörde hat binnen acht Wochen bescheidförmig zu entscheiden. Anerkannte Umweltorganisationen gemäß , deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß , und Beteiligtenstellung im Sinne des ; für die Umweltanwältin/den Umweltanwalt gilt .

(2) Verfügbare Informationen über ein Verfahren gemäß Abs. 1 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.

(2a) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach gelten, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die verfügbaren Informationen für zwei Wochen auf einer für anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform bereitzustellen sind und anerkannte Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 innerhalb dieser Frist zum Vorhaben betreffend die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften schriftlich Stellung nehmen können.

(3) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß

1. Abs. 1 und § 28 Abs. 2 bis 4 StNSchG 2017,

4. Stmk. Fischereigesetz 2000

Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Z 1 und Z 2 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen; mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.

(5) Für Verfahren, für die die verkürzten Entscheidungspflichten nach gelten, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bescheide gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 auf einer für anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 zugänglichen elektronischen Plattform für die Dauer von zwei Wochen bereitzustellen sind und gilt ihnen der Bescheid mit dem ersten Tag der Bereitstellung als zugestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2019, LGBl. Nr. 70/2022, LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 62/2026