Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025
