Gemeindeumweltausschuß
(1) In jeder Gemeinde ist zur Erreichung der im angeführten Ziele im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat aus seiner Mitte ein Umweltausschuß zu bestellen.
(2) Der Umweltausschuß hat sich im Sinne des § 28 der Gemeindeordnung 1967 zusammenzusetzen.
(3) Der Umweltausschuß hat von allen wesentlichen örtlichen Umweltangelegenheiten dem Gemeinderat zu berichten und Lösungsvorschläge zu erstatten.
