Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) Stellplatz: Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen;
b) Mehrfamilienhäuser: Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) Stellplatz: Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen;
b) Mehrfamilienhäuser: Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen.