Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

a) Stellplatz: Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen;

b) Mehrfamilienhäuser: Wohngebäude mit drei oder mehr Wohnungen.