Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstzahlen

(1) Abhängig von der Lage von Wohnbauvorhaben im Hauptsiedlungsgebiet oder im übrigen Siedlungsgebiet der Gemeinde und der Größe der Wohngebäude bzw. Wohneinheiten dürfen im Rahmen des und 3 folgende Höchstzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nicht überschritten werden:

a) in Gemeinden der Kategorie I:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,0

1,5

1,7

2,1

Übriges Siedlungsgebiet

1,2

1,8

2,0

2,3

b) in Gemeinden der Kategorie II:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,4

2,1

2,4

2,5

Übriges Siedlungsgebiet

1,6

2,4

2,8

3,0

c) in Gemeinden der Kategorie III:

Wohngebäude bzw. Wohneinheiten

bis 60 m² Wohnnutzfläche

61 bis 80 m² Wohnnutzfläche

81 bis 110 m² Wohnnutzfläche

mehr als 110 m² Wohnnutzfläche

Hauptsiedlungsgebiet

1,8

2,7

3,0

3,2

Übriges Siedlungsgebiet

2,0

3,0

3,3

3,5

(2) Als Wohnnutzfläche nach Abs. 1 gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Wohnnutzfläche sind nicht zu berücksichtigen:

a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie

b) Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen.

Gegebenenfalls ist die Wohnnutzfläche nach kaufmännischen Regeln zu runden.

(3) Die Höchstzahlen nach Abs. 1 sind nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden.

(4) Bei Wohnanlagen im Sinn des der Tiroler Bauordnung 2022 darf die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge insgesamt die jeweilige Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten, wobei zusätzlich die Höchstzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer 85 v.H. der jeweiligen Höchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten darf.