Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung wird durch Auflage zur öffentlichen Einsicht kundgemacht. Sie liegt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Personal (PrsP), während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.