Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteienerklärungen und Vergleiche

Die im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013