Nutzungsrechte müssen ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Nutzungsrechte müssen ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.