Vertragliche Vereinbarung
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. Zweck der Zuweisung,
2. Dauer der Zuweisung,
3. die während der Zuweisung entstandenen und vom Rechtsträger dem Dienstgeber zu refundierenden Kosten aus den Aktivbezügen und dem Beitrag zur Deckung der Pensionskosten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026
