Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vertragliche Vereinbarung

Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1. Zweck der Zuweisung,

2. Dauer der Zuweisung,

3. die während der Zuweisung entstandenen und vom Rechtsträger dem Dienstgeber zu refundierenden Kosten aus den Aktivbezügen und dem Beitrag zur Deckung der Pensionskosten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026