Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975, BGBI. Nr. 440

Waldteilung

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.

(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn

a) öffentliche Interessen insbesondere wie die im und 3 des Forstgesetzes 1975 angeführten dies rechtfertigen oder

b) Teilflächen mit benachbarten Waldgrundstücken vereinigt werden und jedes der neu entstehenden Grundstücke das Mindestausmaß aufweist.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.