Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Feststellung des Ergebnisses durch die Landeswahlbehörde

Die Landeswahlbehörde stellt auf Grund der Niederschriften und der Abstimmungsakten innerhalb einer Woche das endgültige Gesamtergebnis der Volksabstimmung fest und beurkundet es in einer Niederschrift. Diese Niederschrift ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.