Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid innerhalb von vier Wochen zu entscheiden, ob der Antrag den Voraussetzungen der , 54 bis 56 entspricht.
(2) Die Entscheidung der Landesregierung ist dem Zustellungsbevollmächtigten nachweislich zuzustellen. Überdies ist die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren.
