Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Antrag

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung hat

a) den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses,

b) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung,

c) eine Begründung

zu enthalten.

(2) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.