Übermittlung an die Landesregierung
Ist das Verfahren abgeschlossen, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren oder die Initiative mit den Unterlagen unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übermittlung an die Landesregierung
Ist das Verfahren abgeschlossen, hat die Landeswahlbehörde das Volksbegehren oder die Initiative mit den Unterlagen unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.