Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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XIII. Abschnitt

Petitions- und Beschwerderecht

Petitionsrecht

Eingaben an Organe der Gemeinde

(1) Jedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.

(2) Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.

(3) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025