Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befragungsbehörden

Die Durchführung des Befragungsverfahrens obliegt der Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, der Sprengelwahlbehörde.