Verlautbarung des Ergebnisses
Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Verlautbarung des Ergebnisses
Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.