Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Information über Gemeinderatsbeschlüsse

Alle Beschlüsse des Gemeinderates, die der Volksabstimmung unterliegen, sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bekanntzumachen und bis zum Ende der Frist für die Volksabstimmung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.