Verfahrensvorschriften
Die Beitragsbehörde hat für die Einhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Verfahrensvorschriften
Die Beitragsbehörde hat für die Einhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013