Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Geschäftsstellen

Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021