Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen in der Steiermark nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß entsprechen.

(2) Die Embryo-Überträgerin/der Embryo-Überträger – das darf ausschließlich eine Tierärztin/ein Tierarzt sein – hat der Halterin/dem Halter des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Der Ausstellung eines Embryoübertragungsscheins steht die Übermittlung der entsprechenden Daten an eine von der Halterin/vom Halter bestimmte Stelle gleich. Die Daten über die Embryoübertragung haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift der Embryo-Überträgerin/des Embryo-Überträgers;

2. Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres;

3. Betrieb der Halterin/des Halters des Empfängertieres;

4. Datum der Embryoübertragung.

Die Daten über die Embryoübertragung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

(3) Der Halterin/dem Halter des Empfängertieres sind auf Verlangen bei Übertragung eine Tierzuchtbescheinigung oder sonstige Tierzuchtdokumente für Embryonen im Sinne des Kapitels VII der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 auszuhändigen oder sind diese an einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen, welcher/welches von der Halterin/dem Halter zu bestimmen ist, zu übermitteln.